HomeWartung1. Arten kraftbetätigter ToreIndustrietoreGaragentore- Industriesektionaltore- Sektionaltore- Schnelllauftore- Schwingtore- Rolltore- Rolltore- Falttore- Schiebetore- Hubtore- Hofschiebetore- Pendeltore- Feuerschutztore2. PrüfpflichtKraftbetätigte Fenster, Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahmeund mindestens einmal jährlich von einem Sachkundigen auf ihren sicherenZustand geprüft werden. Diese Überprüfung ist vom Betreiber zu veranlassen.Über die Durchführung ist ein schriftlicher Nachweis zu führen (Prüfbuch).3. Vorschriften und RegelnDie Auflagen zur Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Tore findenu. a. in nachfolgenden Vorschriften und Regeln ihre Begründung: Gesetze, Verordnungen, Richtlinien- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)- Bauproduktengesetz, in Verbindung mit der Europäischen Bauprodukten-Richtlinie- Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit- Maschinenverordnung- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)- Niederspannungs-VerordnungBerufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Informationen für Sicherheitund Gesundheit bei der Arbeit- Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A1)- Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A3)- Unfallverhütungsvorschrift „Sicherheits- & Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ (BGV A8)- BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore (BGR 232)- BG-Information „Verschlüsse von Türen von Notausgängen“ (BGI 606)- Prüfbuch für kraftbetätigte Tore (BGG 950)Normen- DIN EN 349 Sicherheit von Maschinen; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen- DIN EN 12453 Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore- DIN EN 12445Tore; Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore- DIN EN 12604Tore; Mechanische Aspekte- DIN EN 12605Tore; Mechanische Aspekte- DIN EN 13241-1 Tore Produktnorm4. Wer darf Prüfen und Warten?Für den gewerblichen Bereich ist die BG-Regel „kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“(BGR 232) für die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung heranzuziehen.Die Prüfung muss vor der ersten Inbetriebnahme und mindestens einmal jährlich durcheinen Sachkundigen erfolgen.5. Wer ist Sachkundiger (befähigte Person)?Sachkundiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrungausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat undmit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemeinanerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weitvertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Torenbeurteilen kann.Prüfen und Warten